Prüfung des Abhängigkeitsberichts

Vorstände von Aktiengesellschaften, die im Sinne von § 17 AktG als abhängig anzusehen sind, haben am Ende eines Geschäftsjahres einen sogenannten Abhängigkeitsbericht (Bericht des Vorstandes über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen) zu erstellen, in dem über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen mit verbundenen Unternehmen zu berichten ist. In diesem Bericht ist zu erläutern, ob der Gesellschaft durch die vorgenannten Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen Nachteile entstanden sind. Der Bericht ist zwingend in den Lagebericht der Gesellschaft aufzunehmen. Im Rahmen unserer Wirtschaftsprüfung unterstützen wir Sie bei der Erstellung des Abhängigkeitsberichtes.

Ihre Ansprechpartner

Gert Nacken

Gesellschafter - Geschäftsführer

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Martin Kowol

Gesellschafter - Geschäftsführer

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